Infektionsschutz in Kitas und Schulen
Wer an bestimmten ansteckenden Krankheiten erkrankt ist oder dessen verdächtig, darf eine Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen (§ 34 Abs. 1 IfSG) — Scharlach, Masern, Keuchhusten, Windpocken, ansteckende Magen-Darm-Erkrankungen bei Kindern unter sechs Jahren und weitere. Die Eltern teilen es der Einrichtung mit, die Leitung meldet es dem Gesundheitsamt (§ 34 Abs. 5 und 6 IfSG). Wann ein Kind wiederkommen darf, steht in unserem Merkblatt zur Wiederzulassung.
Merkblätter und Formulare
- Merkblatt: Wann darf mein Kind wieder in die Kita? — Bei welchen Krankheiten ein Kind die Kita nicht besuchen darf, wann es wiederkommen kann und ob ein Attest nötig ist — für Eltern, Kitas und Praxen.